Freie Beweiswürdigung, ZPO Bedeutung

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freie Beweiswürdigung, ZPO

freie Beweiswürdigung, ZPO Logo #42834In der ZPO ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung in § 286 ZPO normiert. Eingeschränkt wird er über die Regeln zur Beweiskraft von öffentlichen Urkunden.
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